Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)

Der Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) wurde durch den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) abgelöst. Dieser endet mit Abschluss des Jahres 2029.

In der neuen Förderphase des EMFAF gibt es deutlich verbesserte Fördermöglichkeiten. Der Förderschwerpunkt zielt auf den Schutz und die Wiederherstellung von Teich- und Flusslandschaften, Innovationen und Energieeffizienz im Fischerei- und Aquakultursektor, eine umweltverträgliche Fischerei und Aquakultur, die Unterstützung einer nachhaltigen Transformation sowie die Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit ab. Neue Förderbausteine sind zum Beispiel die Förderung für die Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder die Förderung von Fischbestandsversicherungen. 

Rechtsgrundlage

  •  Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und der Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat III.4 – Aktenzeichen 63.08.01.01-001034 vom 14. September 2023 (EMFAF-Richtlinie NRW) 
  •  Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF-Verordnung)

Was wird gefördert? (Nummern der EMFAF-Förderrichtlinie NRW)

2.1 Förderung nachhaltiger Fischerei sowie der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen
2.1.1 Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Fischerei
2.1.2 Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Nachhaltigkeit der Fischerei
2.1.3 Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei
2.1.4 Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen Infrastruktur
2.1.5 Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels
2.1.6 Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Wasserfauna und -flora und zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands beziehungsweise eines guten Umweltzustands
2.1.7 Maßnahmen zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten 

2.2 Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union
2.2.1 Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Aquakultur
2.2.2 Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Nachhaltigkeit der Aquakultur
2.2.3 Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Aquakultur
2.2.4 Vergütung von Umweltdienstleistungen
2.2.5 Anpassung der Aquakultur an den Klimawandel und Erhöhung der Resilienz
2.2.6 Betriebsübergreifende und sektorweite Maßnahmen zur Förderung der Aquakultur
2.2.7 Förderung von Tierschutz und Tierwohl
2.2.8 Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Aquakultur
2.2.9 Verbesserung von Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge in der Verarbeitung und Vermarktung
2.2.10 Innovation in der Verarbeitung und Vermarktung
2.2.11 Gesundheit und Sicherheit in der Verarbeitung und Vermarktung
2.2.12 Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Verarbeitung und Vermarktung
2.2.13 Kommunikation und betriebsübergreifende Information in der Verarbeitung und Vermarktung

Von der Förderung sind ausgeschlossen

  • Gebrauchte Gegenstände oder Fahrzeuge mit Ausnahme von Vorführgeräten oder Vorführfahrzeugen.
  • Landkauf, eingebrachte oder übertragene Grundstücke und mit Grundstücken fest verbundene Anlagen, Wohnbauten nebst Zubehör.
  • Die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen.
  • Fahrzeuge, mit Ausnahme von mobilen, motorbetriebenen Arbeits- oder Transportmaschinen an Land mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit beziehungsweise maximalen Fahrgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h sowie Anhängern.
  • Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte (sofern nicht Verwaltungsgemeinausgaben gemäß Nummer 4 e) der Richtlinie).
  • Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Mieten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen.
  • Ersatzbeschaffungen (ausgenommen Ersatzbeschaffungen für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1.6 und 2.1.7), Leasingausgaben, Eigenleistungen und allgemeine Betriebsausgaben (sofern nicht Verwaltungsgemeinausgaben gemäß Nummer 4 e) der Richtlinie).
  • Investitionen auf Einzelhandelsstufe, die über die Direktvermarktung hinausgehen.
  • Die Umsatzsteuer, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.
  • Maßnahmen, die bereits für denselben oder einen vergleichbaren Zweck mit öffentlichen Mitteln in Nordrhein-Westfalen gefördert worden sind.
  • Direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Europäischer Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Wiederansiedlungs- oder andere Erhaltungsmaßnahme vor, oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.
  • Maßnahmen zur Produktion und Vermarktung von Zierorganismen.
  • Nach Nummer 2.2.13 geförderte Vermarktungskampagnen dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.

Wer wird gefördert?

  • Fischereiunternehmen und Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 sowie 2.2.9 bis 2.2.13;
  • Aquakulturunternehmen und deren Zusammenschlüsse sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.13;
  • Verarbeitungsunternehmen und Vermarktungsunternehmen sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.9 bis 2.2.13;
  • Das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2;
  • Hochschulen und gemeinnützige wissenschaftliche oder technische Einrichtungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.7, 2.2.6 und 2.2.13;
  • Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Fischereigenossenschaften) – ohne Gemeinden, Kreise und Wasserverbände – sowie eingetragene Fischereiverbände und die Stiftung Wasserlauf NRW für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.6 und 2.1.7. 

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist es ausreichend, wenn die Anlage in Nordrhein-Westfalen liegt.
  • Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 zur Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten muss die Unternehmerin oder der Unternehmer oder eine Angestellte oder ein Angestellter einen Abschluss als Fischwirtin oder Fischwirt (für die Algenproduktion als Landwirtin oder Landwirt, Fischwirtin oder Fischwirt) oder einen vergleichbaren Abschluss nachweisen. Einschlägige berufliche Erfahrungen oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen können die Qualifikation ebenfalls belegen.
  • Die Entscheidung, ob ein Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis, -verfahren oder -ausrüstung innovativ ist, wird vom für Fischerei und Aquakultur zuständigen Landesamt bzw. der Verwaltungsbehörde getroffen.
  • Weitere Zuwendungsvoraussetzungen sind in der EMFAF-Förderrichtlinie NRW unter Nr. 4 geregelt.

Wie hoch ist die Förderung?

  • Zuwendungsart: Projektförderung
  • Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
  • Bei Maßnahmen zur Förderung von Umweltdienstleistungen in Warmwasser-Teichwirtschaften nach Nummer 2.2.4 a) beziehungsweise die Förderung der Berufsausbildung nach Nummer 2.2.2 a) wird die Zuwendung als Festbetrag (Ausgleich für die Mehrkosten beziehungsweise Einkommensverluste) gewährt.
  • Die Formen der Zuwendungen sind nicht rückzahlbare Zuschüsse für Maßnahmen oder Ausgleichszahlungen für Mehrausgaben oder Einkommensverluste.
  • Der Fördersatz für beträgt in der Regel 50 % für Fischerei- und Aquakulturunternehmen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen der Verarbeitung bzw. Vermarktung. Bei Maßnahmen, die einen innovativen Charakter haben, von öffentlichen Einrichtungen, kollektiven Begünstigten oder Neueinsteigern durchgeführt werden, sind höhere Fördersätze möglich. Die Höhe der Zuwendung sind in der EMFAF-Förderrichtlinie NRW unter Nr. 5.5 angegeben. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, welcher Fördersatz für welchen Antragstellenden gilt:
    Fördersätze für Antragstellende gemäß EMFAF-Förderrichtlinie NRWPDF-Datei 60 KByte
  • Die Höhe der Ausgleichszahlungen für Umweltdienstleistungen in Warmwasser-Teichwirtschaften gemäß Nr. 2.2.4 a) wird unter Zugrundelegung des jeweiligen Einzelfalls und bei entsprechender Nachweisführung über das Teichbuch wie folgt berechnet:
    • Modul 1 Teichpflege und der Erhalt der Kulturlandschaft sowie die Bergung von Amphibien bei oder nach erfolgter Abfischung eines Teiches 900 Euro pro Hektar und Jahr. Die Mindestschlagfläche beträgt 0,1 Hektar
    •  Modul 2  Naturschutzteiche ohne Besatz (Karpfen oder andere Zielfische) Unterhalt und Pflege gemäß Modul 1. Für maximal 20 Prozent der förderfähigen Gesamtfläche aller Schläge einer Teichwirtschaft 1 200 Euro pro Hektar. Die Mindestschlagfläche beträgt 0,05 Hektar.
  • Die Höhe der Ausgleichszahlungen für die noch nicht begonnene Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt beträgt je absolviertem Ausbildungsjahr 4 000 Euro.
  • Bagatellgrenze: 2 000 Euro Zuwendung. Die Bagatellgrenze gilt nicht für Ausgleichszahlungen nach Nr. 2.2.4 a). Für Aalbesatzmaßnahmen nach Nummer 2.1.6 liegt die Bagatellgrenze bei 250 Euro Zuwendung.

Anträge und Anlagen

  • Antragsverfahren: Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen
  • Je nach Maßnahme sind zum Antrag unter anderem folgende Anlagen erforderlich:
    • Ausführliche Beschreibung der beantragten Maßnahme
    • Anlagen zum Antrag
    • Darstellung der Gesamtkosten
    • Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister, Satzung, Gesellschaftsvertrag (wenn kein Einzelunternehmen oder öffentlicher Antragstellerin/Antragsteller)
    • Vollmacht (Vertretungsberechtigung in der Regel bei allen außer Einzelunternehmen)
    • Grundbuchauszug bzw. Pacht-/Mietvertrag
    • Erforderliche Genehmigungen
    • Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (private Antragstellende)
    • Bankbestätigungen zum Nachweis der Eigenmittel und / oder Finanzierung
    • Nachweis zur Angemessenheit der Kosten je Auftragsgegenstand / Gewerk

Auswahlverfahren

Alle Anträge werden einem zweistufigen Auswahlverfahren unterzogen. Die Auswahlkriterien sind in dem Merkblatt Auswahlkriterien einsehbar. Nur Anträge, die bei den Auswahlkriterien der ersten Stufe eine Mindestpunktzahl erreichen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig. Sollten im Laufe der Förderperiode mehr zuwendungsfähige Anträge eingehen als Haushaltsmittel verfügbar sind, werden in einer zweiten Stufe Auswahltermine festgesetzt und die Anträge nach zusätzlichen Auswahlkriterien bewertet. Eine Auswahl erfolgt dann nach den erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Planfonds. Anträge, die die Mindestkriterien nicht erreichen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt.

Fristen

Grundsätzlich gilt, dass vor Bewilligung nicht begonnen werden darf.


Auflagen / Verpflichtungen

  • Zweckbindungsdauer der geförderten Maßnahmen bei baulichen Investitionen 12 Jahre, bei Maschinen und technischen Einrichtungen 5 Jahre
  • Duldung von Kontrollen

Kontakt

  • Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen.
    Ansprechpartnerin: Claudia Kloß, Telefon 0251 2376-562, E-Mail: claudia.kloss@maillwk.nrw.de
  • Beim Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen können Sie sich über die NRW Förderrichtlinie und die Förderschwerpunkte informieren.
    Ansprechpartner: Ulf Rehberg, Telefon 0211 3843 3243, E-Mail: ulf.rehberg@mailmlv.nrw.de
  • Beim für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt ist die Bestätigung der Innovation bei „innovative Erzeugnisse, Verfahren und Ausrüstungen“ nach 2.1 oder 2.2 einholen.
    Ansprechpartner: Daniel Fey, 02361 3056835, E-Mail: daniel.fey@maillanuv.nrw.de

Antragsformulare

Anlagen und Formblätter

Merkblätter

Rechtsquellen

Stand: 08.11.2023