Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen

  • Auf Ackerland werden Mischungen aus mehrjährigen Wildpflanzen nach Anlage 2 der Richtlinien angebaut (Belege sind vorzuhalten).
  • Die Einsaat erfolgt bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Eine Herbsteinsaat nach Ernte der Hauptkultur vor Verpflichtungsbeginn ist möglich.
  • Im Jahr der Einsaat ist ein einmaliger Herbizideinsatz zulässig.
  • Die erstmalig angelegten Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen sind für die Dauer des gesamten Verpflichtungszeitraums (5 Jahre) lagegenau beizubehalten. Der Verpflichtungszeitraum endet mit Abschluss der Ernte im letzten Verpflichtungsjahr.
  • Es werden keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht.
  • Jährlich erfolgt eine einmalige Ernte nach dem 15.07. ab dem auf das Einsaatjahr folgenden Jahren. 10 % des Schlages können unbeerntet bleiben
  • Nachsaat ab dem 15.07. möglich.
  • Sofern im ersten Verpflichtungsjahr weniger Fläche mit Wildpflanzenmischungen angelegt wird als ursprünglich bewilligt, erfolgt eine Anpassung der Bewilligung auf den förderfähig festgestellten Umfang.
  • Die Einhaltung der Bagatellgrenze wird sowohl im Bewilligungsverfahren, als auch im ersten Verpflichtungsjahr geprüft.
  • Prämiensatz: 460 €/ha
  • Bagatellgrenze 500 €
  • Mindestschlaggröße 0,1 ha

Anträge / Anlagen

Stand: 08.03.2024