Entschädigungen

Eine Entschädigung ist eine Leistung besonderer Art - kein Schadenersatz. Nach § 15 TierGesG werden im wesentlichen Tiere entschädigt,

  • die auf behördliche Anordnung getötet wurden oder nach der Anordnung der Tötung verendet sind,
  • bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
  • die auf Grund vorgeschriebener oder vom Amtstierarzt angeordneter Maßnahmen oder im Zusammenhang mit ihrer Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind.

Entschädigt wird der so genannte gemeine Wert des Tieres, der vom Amtstierarzt und zwei sachkundigen Schätzern ermittelt wird. Der Amtstierarzt kann die Schätzung alleine vornehmen, wenn der Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die zu entschädigenden Tiere eines Besitzers den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigt.

Auf die Entschädigung wird der Wert der verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung eines Tieres entstehenden Kosten werden zusätzlich zur Entschädigung erstattet.

Nach dem Tiergesundheitsgesetz darf die Entschädigung folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:

  • 6.000 € bei Pferden
  • 4.000 € bei Rindern
  • 1.500 € bei Schweinen
  • 1.000 € bei Gehegewild
  • 800 € bei Schafen und Ziegen
  • 50 € bei Geflügel
  • 200 € bei Bienen (je Volk)

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn der Tierbesitzer seinen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere der Tierzahlmeldung und Beitragszahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Wichtiger Hinweis: Der Anspruch auf die Entschädigung entfällt, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tiers des Bestandes beim zuständigen Veterinäramt eingegangen ist.

Das Land und die Tierseuchenkasse tragen die Entschädigungen, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, je zur Hälfte.